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Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen

Bezug: Schulordnung II. 3-7 und ergänzende Hinweise

Entschuldigung wegen Krankheit

Im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung entschuldigen Sie Ihr Kind bitte über EduPage (Anleitung für Eltern) am 1. Tag des Fehlens. Geben Sie bitte den Grund für die Abwesenheit an (dabei müssen Sie keine Details über die Krankheit angeben).

Alternativ können Sie auch im Sekretariat anrufen. Nach Möglichkeit bis 8:15 Uhr unter 07631-93798-10, ggf. einfach auf den dort geschalteten Anrufbeantworter.

Innerhalb von drei Tagen muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten eingehen, in der Regel per EduPage.

Volljährige Schüler haben in der Regel ein Selbstentschuldigungsrecht. Beachten Sie auch die Details für Schüler der Kursstufe.

Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, meldet er das dem Fach- oder Klassenlehrer.

Der Schüler meldet sich zusätzlich im Sekretariat ab.

Beurlabung

Eine Beurlaubung bis zu zwei Tagen aus wichtigen Gründen kann durch den Klassenlehrer bewilligt werden, darüber hinaus ist die Schulleitung zuständig.

Bei Beurlaubungen vor oder nach längeren Ferienabschnitten ist in jedem Fall die Schulleitung zuständig.

Häufige Fehlzeiten sollten immer Anlass für Gespräche zwischen Lehrer, Schüler und Eltern sein. Je nach Häufung oder Anlass kann ein ärztliches Attest verlangt werden oder das Selbstentschuldigungsrecht für volljährige Schüler verwehrt werden.

Rechtliche Grundlagen

Für die Unterrichtsbefreiungen gelten das Schulgesetz Baden-Württemberg sowie die Verwaltungsvorschriften zum Schulbesuch. Die Versäumnisregelung des KGN basiert auf der Schulordnung in der Fassung vom 28.04.2005 und der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 21.03.1982:

§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß

zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungs-gemäß abgemeldet ist.

§2 Verhinderung der Teilnahme

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

Für minderjährige Schüler sind weiterhin die Erziehungsberechtigten zuständig, Volljährige können sich selbst entschuldigen.

§4 Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist … bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. (Der Antrag wird i. d. Regel an die Tutorin/den Tutor gestellt (bis zu zwei Tagen, nicht vor Ferienabschnitten), sonst an die Schulleitung.)

eltern/krankmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 03.05.2023 (08:13) von Andreas Kalt