Mitglieder des Elternbeirates sind gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 SchG mit gleichen Rechten und Pflichten die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter. Sie werden zu Beginn eines jeden Schuljahres in den Klassenpflegschaften gewählt.
(§ 57 SchG Abs. 1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Erziehungsaufgaben zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken.
Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der gewählten Mitglieder anwesend sind.