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eltern:elternbeirat:geschaeftsordnung

Geschäftsordnung des Elternbeirats

Die Geschäftsordnung trat mit Beschluss des Elternbeirats in der Sitzung vom 20.01.2004 in Kraft.

§ 1 (Mitglieder)

Mitglieder des Elternbeirates sind gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 SchG mit gleichen Rechten und Pflichten die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter. Sie werden zu Beginn eines jeden Schuljahres in den Klassenpflegschaften gewählt.

§ 2 (Aufgaben)

(§ 57 SchG Abs. 1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Erziehungsaufgaben zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken.

§ 3 (Sitzungen)

  1. Der Vorsitzende des Elternbeirates lädt zu den Sitzungen des Elternbeirates ein, bereitet sie vor und leitet sie.
  2. Die Einladung erfolgt unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mindestens zehn Tage im Voraus.
  3. Es findet mindestens eine Sitzung pro Schulhalbjahr statt.
  4. Stehen außerordentliche Themen an oder wünschen mindestens 25 Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Sitzung des Elternbeirates, müssen weitere Sitzungen zeitnah anberaumt werden, im letzteren Fall binnen 4 Wochen.
  5. Wird der Schulleiter zu einer Sitzung des Elternbeirates mit gleicher Frist wie die Eltern und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen, soll er, im Verhinderungsfall sein ständiger Stellvertreter, teilnehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.
  6. Der Elternbeirat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen.

§ 4 (Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden)

  1. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchG). Nicht wählbar sind Mitglieder einer Schulleitung und Lehrer einer öffentlichen Schule des Landes, Amtsinhaber des Schulträgers sowie deren jeweilige Ehegatten bzw. Lebensgefährten.
  2. Zum Vorsitzenden des Elternbeirates oder zu dessen Stellvertreter kann ferner nicht gewählt werden, wer bereits an einer anderen Schule eines dieser Ämter innehat.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirates und seines Stellvertreters erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirates in den Klassen, spätestens aber innerhalb von 9 Wochen nach Unterrichtsbeginn eines neuen Schuljahres.
  4. Die Wahl ist nach erfolgter Wahl der Mitglieder des Elternbeirates, spätestens nach Ablauf der Frist für diese Wahl (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Elternbeiratsverordnung) zulässig. Das gilt auch dann, wenn noch nicht alle Mitglieder gewählt sind.
  5. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, und zwar von der jeweils ersten Sitzung des Elternbeirates in einem Schuljahr bis zur nächsten ersten Sitzung.

§ 5 (Wahlverfahren)

  1. Es wird ein Wahlleiter bestimmt.
  2. Die Mitglieder des Elternbeirates schlagen Kandidaten vor, die vorab gefragt werden, ob sie zu einer Kandidatur bereit sind.
  3. Es wird jeweils darüber abgestimmt, ob die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters öffentlich per Handzeichen oder geheim erfolgen soll. Wünschen mindestens zwei Mitglieder die geheime Wahl, muss geheim gewählt werden.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in zwei Wahlgängen gewählt. Für die erfolgreiche Wahl genügt jeweils die einfache Mehrheit.
  5. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, muss eine Neuwahl erfolgen. Hierzu lädt nach Möglichkeit der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu einer außerordentlichen Sitzung des Elternbeirates ein.

§ 6 (Teilnehmer an der Schulkonferenz)

  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Eltern in der Schulkonferenz.
  2. Für den Fall, dass einer oder beide verhindert sind, an der Schulkonferenz teilzunehmen, werden zwei Vertreter gewählt. Bei nur zwei Meldungen erfolgt die Wahl öffentlich, ansonsten kann auf Antrag, s. § 5 Abs. 3; die geheime Wahl gewünscht werden.
  3. Erlaubt die Schülerzahl der Schule die Entsendung weiterer Elternvertreter werden jeweils ein weiteres Mitglied und ein Vertreter, wie unter Abs. 2, gewählt.
  4. Bei beschlusspflichtigen Themen stimmen die Teilnehmer in der Schulkonferenz gemäß Beschluss des Elternbeirates.

§ 7 (Beschlussfähigkeit)

Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der gewählten Mitglieder anwesend sind.

§ 8 (Deckung von Kosten)

  1. Es wird eine Elternbeiratskasse eingeführt, aus der Präsente und Ähnliches bestritten werden. Hierzu wird bei Bedarf eine Umlage erhoben.
  2. Kosten, die an Sitzungen des Elternbeirates entstehen, werden von den Mitgliedern selber getragen.

§ 9 (Inkrafttreten und Änderungen)

  1. Die Geschäftsordnung tritt mit Annahme durch den Elternbeirat in Kraft. Es reicht die einfache Mehrheit.
  2. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
eltern/elternbeirat/geschaeftsordnung.txt · Zuletzt geändert: 03.08.2017 (10:04) von Andreas Kalt